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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Lieferanten; in laufender und künftiger Geschäftsverbindung auch dann, wenn die Bedingungen nicht jeder einzelnen Auftragsbestätigung ausdrücklich beigelegt sind oder auf sie Bezug genommen wird. Für sämtliche vom Lieferanten durchzuführenden Arbeiten und Lieferungen gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB/B DIN 1961 - in der jeweils gültigen Fassung, soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind.

2. Angebote
Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt termingerechter Selbstbelieferung. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Preise, Warenbeschreibungen und -abbildungen in Prospekten und ähnlichen Druckschriften sind unverbindlich. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Beschaffenheit, Abmessungen, Gewicht und Farbe. Für die bei Gußformen aus Kunststein vorkommenden Farbunterschiede, Trübungen, Aderungen usw, ferner für Naturfehler wie Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Quarzadern, sowie fertigungsbedingte Poren und Strukturschwankungen usw. wird keine Haftung übernommen. Wie sie auch keineswegs eine Wertminderung des Kunstformsteins bedeuten. Das Alleineigentum und Urheberrecht an Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleiben dem Lieferanten vorbehalten. Dritten dürfen diese Unterlagen auch nicht auszugsweise zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind dem Lieferanten die vorgenannten Unterlagen zurückzugeben. Statische Berechnungen werden nur auf Verlangen des Abnehmers und gegen besondere Vergütung abgegeben.

3. Preise
Alle Preisangaben erfolgen ausschließlich Mehrwertsteuer, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Erfolgt die Lieferung nach Listenpreisen so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten. Fehlt eine Preisvereinbarung, sind die am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preise des Lieferanten aus dessen Preisliste maßgebend. Die Preise schließen Verpackungs- und Lademittel, Fracht, Entlade- und sonstige Nebenkosten nicht ein. Erfolgt die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluß, wird ein entsprechend erhöhter Preis berechnet sofern sich innerhalb dieses Zeitraums die Herstellungskosten insbesondere aufgrund Erhöhung der Energiepreise und der Lohn- und Gehaltstarifverträge oder Steuern oder sonstige Abgaben erhöht.

4. Lieferung und Gefahrübergang
Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung vom Sitz des Lieferanten für Rechnung und Gefahr des Abnehmers. Nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins erfolgt Lagerung gleichfalls für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rechnungsbetrages bleibt davon unberührt. Bei Lieferungsrückstellungen auf Wunsch des Abnehmers sind die vereinbarten Zahlungszeiten einzuhalten. Bestellungen auf Abruf sind innerhalb von drei Monaten nach Bestellung abzurufen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Lieferant berechtigt ohne vorherige Anzeige den Versand der Ware vorzunehmen und die Zahlung zu verlangen. Der Abnehmer garantiert, daß bei Lieferung an Baustellen freie Befahrbarkeit mit schwerem Lastzug gegeben ist. Anderenfalls haftet er für alle Schäden, die dadurch entstehen, daß er das Befahren der Baustelle verlangt. Der Abnehmer hat alle Gegenstände bei Anlieferung unverzüglich auf eigene Kosten abladen zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Fahrer auf Kosten des Abnehmers entweder selbst abladen, abladen lassen oder die bestellten Gegenstände zum Sitz des Lieferanten zurückbringen. Wartezeiten werden dem Abnehmer in Rechnung gestellt; Restposten werden wie besichtigt geliefert und sind vom Umtausch ausgeschlossen.

5. Lieferzeit
Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Sie sind nur verbindlich, wenn zuvor sämtliche technischen Einzelheiten abgeklärt und eine etwa erforderlich werdende Genehmigung beigebracht sind. Außergewöhnliche Ereignisse die für den Lieferanten unabwendbar sind wie Brand, überschwemmung ungewöhnliche Witterungsverhältnisse, Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, allgemeine Energieverknappung usw. befreien den Lieferanten für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Leistungs-Pflicht. Im Falle des Leistungsverzuges des Lieferanten oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Abnehmers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine ist der Abnehmer erst dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er dem Lieferanten zuvor schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen erfolglos gesetzt hat. Gegenüber Vollkaufleuten beschränkt sich der Satz des Verzugsschadens außerdem für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5% und insgesamt auf maximal 5% des Wertes der betroffenen (Teil-) Lieferung.

6. Zahlungsbedingungen
Abschlagsrechnungen sind innerhalb 8 Tagen, Schlussrechnungen innerhalb 30 Tagen zahlbar. Jeder Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er schriftlich vereinbart ist und unter der weiteren Voraussetzung, daß der Abnehmer sämtliche Rechnungen aus früheren Lieferungen beglichen hat. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Lieferanten. Diskont Wechselspesen und Kosten trägt der Abnehmer. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist der Lieferant berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse durchzuführen, alle offen stehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Der Abnehmer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Lieferanten anerkannt und zur Zahlung völlig oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Lieferant ist berechtigt von Vollkaufleuten vom Fälligkeitstage an und von anderen Abnehmern ab Verzug Zinsen mindestens in Höhe von 1% über dem vom Lieferanten in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt. Wir behalten uns vor, Mahngebühren zu verlangen.

7. Gewährleistung und Haftung
Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt bei Lieferverträgen sechs Monate, bei Werkverträgen richtet sich die Gewährleistung nach der VOB/B in der jeweils gültigen Fassung. Offensichtliche Mängel müssen binnen 3 Tagen schriftlich geltend gemacht werden, anderenfalls entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung. Für Kaufleute besteht diese Verpflichtung auch bei erkennbaren Mängeln. Die Verarbeitung der gelieferten Ware gilt als Anerkennung ordnungsgemäßer Lieferung. Der Transport von Kunststein-Skulpturen per Spediteur ist trotz sorgfältiger und aufwendiger Verpackung erfahrungsgemäß eine heikle Sache.
Eine Empfangsbestätigung gegenüber dem Spediteur ist erst dann zu erteilen, wenn sichergestellt wurde, daß die Ware in einwandfreiem Zustand übergeben wurde. Anderenfalls entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung. Transportschäden sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zur Beseitigung von Mängeln kann der Lieferant innerhalb einer angemessenen Zeit entweder nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Für Nachbesserung bzw. Ersatzlieferungen haftet der Lieferant in gleicher Weise wie für die ursprüngliche Lieferung. Erst wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen oder sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, oder werden sie bis zum Ablauf einer vom Abnehmer gesetzten Nachfrist von 4 Wochen nicht ausgeführt, kann der Abnehmer Minderung oder Wandlung verlangen. In allen Fällen begründeter Mängelrügen sind über den Anspruch auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hinausgehende Ansprüche (z. B. Schadensersatz aus Gewährleistung bzw. aus positiver Vertragsverletzung. Verschulden beim Vertragsschluß oder Delikt oder wegen Unmöglichkeit, Verspätung, Fehlschlages oder Nichtvornahme der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung usw. ) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im übrigen werden Schadens-Ersatzansprüche des Abnehmers aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung aus Delikt oder Verletzung nebenvertraglicher Pflichten ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

8. Eigentumsvorbehalte
Alle gelieferten Gegenstände bleiben solange Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen erfüllt hat. Der Abnehmer hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren. Er ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermieten oder weiter zu veräußern. Der Abnehmer tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung. Werden gelieferte Gegenstände oder daraus hergestellte Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine anstelle dieser Liefergegenstände tretenden Forderungen mit allen Nebenrechnungen an den Lieferanten ab, und zwar in der Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Der Lieferant ist berechtigt, den Schuldnern des Abnehmers die Abtretung anzuzeigen. Der Abnehmer ist verpflichtet, den Lieferanten bei der Geltendmachung der abgetretenen Rechte zu unterstützen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Zugriffe Dritter auf die Liefergegenstände sind dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen.

9. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird der Wohnsitz des Lieferanten vereinbart.